Sämtliche Rechtsgeschäfte, welche unsere Lieferungen und Leistungen betreffen, unterliegen unseren „Verkaufs- und Lieferbedingungen“.
Diese sind auch Rechtsgrundlage für alle diesbezüglichen Folgegeschäfte, selbst wenn sie für diese mit dem Käufer nicht jedes Mal gesondert vereinbart werden.
Geschäftsvereinbarungen und Lieferungen erfolgen, sofern in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes bestimmt ist, auf Grund der Österreichischen Holzhandelsusancen und unter Berufung auf diese Usancen; Anderslautende Bedingungen des Käufers bedürfen zu ihrer Außerkraftsetzung keines gesonderten Widerspruches des Verkäufers. Sie erlangen nur durch die ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Verkäufers Rechtsverbindlichkeit und gelten auch dann nur für den einzelnen Geschäftsfall.
Alle Angebote des Verkäufers sind ausdrücklich freibleibend oder unverbindlich und werden erst durch die Auftragsbestätigung sowie die Absicherung des Geschäftes durch eine Versicherung gegen Forderungsausfälle bindend.
a) Abänderungen oder Stornierungen von Bestellungen durch den Käufer bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Gelangt dem Verkäufer innerhalb eines Zeitraumes von 1 Tag ab Auftragsbestätigung ein schriftlicher Einspruch des Käufers nicht zur Kenntnis, so gilt die Auftragsbestätigung als vom Käufer vollinhaltlich bestätigt. Werden vom Käufer in seiner Gegenbestätigung Änderungen vorgenommen, steht dem Verkäufer die Entscheidung frei, die Vereinbarung als bestätigt oder ganz oder teilweise aufgelöst zu betrachten.
b) Grundsätzlich hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer kein Rückgaberecht. Eine Rückgabe bedarf unserer schriftlichen Zustimmung, etwaige Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers.
c) Die Übertragung von Rechten aus dem Vertrag an Dritte ist ohne schriftliche Genehmigung des Verkäufers ausgeschlossen.
4. Krieg, Unruhen, Streik, Feuer, Unwetter und sonst unvorhergesehene Ereignisse mit unmittelbarem Einfluss auf die Abwicklung des Geschäftes, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers wie überhaupt jenseits des Verschuldens des Verkäufers liegen, z.B. Transport- und Betriebsstörungen, Kostenerhöhungen, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung ohne Schadensersatzpflicht entsprechend aufzuschieben oder bezüglich des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ohne weitere Rechtsfolgen zurückzutreten.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises in unserem Eigentum.
Der Verkäufer ist berechtigt, die durch eine Lieferung begründeten Ansprüche innerhalb von 3 Jahren geltend zu machen. Die Ware bleibt solange uneingeschränktes oder unbelehnbares Eigentum des Verkäufers, bis alle Forderungen des Verkäufers einschließlich allfällige Zinsen, Spesen und Kosten vollständig bezahlt sind. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt aufrecht unabhängig davon, wo die Ware lagert, ob sie weiterverarbeitet oder weiterverkauft wurde. Im Falle einer Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware entsteht Miteigentum des Verkäufers am Produkt nach dem Verhältnis des Wertes der verarbeitenden Rohstoffe (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Im Falle des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware oder von mit Vorbehaltsware hergestellten Produkten durch den Käufer ist dieser verpflichtet, seine Lieferforderungen an
den Verkäufer abzutreten.
Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Käufers die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auch ohne Rücktritt vom Vertrag sofort einzuziehen. Solange der Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, darf der Käufer die Gegenstände weder veräußern, verpfänden, verleihen oder sonst wie über sie verfügen, er hat dem Verkäufer jede von dritter Seite erfolgte oder drohende Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sofort mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen und haftet für alle Unkosten, welche der Verkäufer zur Abwendung einer solchen Pfändung aufwenden muss. Der Käufer haftet weiters für jede Beschädigung oder Vernichtung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, gleichgültig ob der Schaden durch ihn oder dritte Personen bewirkt wurde. Von der Übergabe der Ware an trifft den Käufer diesbezüglich Gefahr und Zufall. Der Käufer verpflichtet sich zudem die Waren, solange sie Eigentum des Verkäufers sind ausreichend und angemessen gegen sämtliche Risiken zu versichern und den Verkäufer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Für den Fall der vertragswidrigen Weiterveräußerungen tritt der Käufer im übrigen schon jetzt seine Forderung gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerungen entsteht, bis zur Erfüllung aller Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer, an den Verkäufer sicherungshalber ab.
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.
Eigenschaften sind nur dann iSd § 922 (1) ABGB zugesichert, wenn sie von dem Verkäufer ausdrücklich zugesagt werden. Angaben in Produktbeschreibungen sind keine ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate.
Die Warenlieferung des Verkäufers gilt als in Ordnung befunden und vom Käufer übernommen, sofern der Verkauf „wie besichtigt“ oder „wie übernommen“ vereinbart wurde oder der Käufer oder deren Vertreter bei der Übernahme bzw. Übergabe der Ware zugegen sind. Ansonsten gelten die Warenlieferungen des Verkäufers als in Ordnung befunden und vom Käufer übernommen, wenn nicht innerhalb von
7 Werktagen ab Anlieferung der Ware eine schriftliche Beanstandung mit genauer, paketweise detaillierter Begründung beim Verkäufer einlangt.
Reklamationen oder Unstimmigkeiten berechtigen den Käufer nicht, die Entgegennahme der gelieferten Ware zu verweigern.
Vorschläge des Verkäufers zur Bereinigung von Reklamationen sind stets unverbindlich und bedeuten zu keinem Zeitpunkt ein Anerkenntnis der Reklamation. Nach einvernehmlicher Feststellung der Berechtigung und des Umfangs einer allfälligen Reklamation erfolgt die Erfüllung der Gewährleistungspflicht des Verkäufers nach Maßgabe dieser Bedingungen in angemessener Frist. Unter Vorraussetzung der Einhaltung des Schlussbriefes durch den Käufer leistet der Verkäufer bei begründeter Reklamation im Umfang der bemängelten Ware und nach seiner Wahl Gewähr durch
a) Ersatzlieferung
b) Preisminderung oder
c) Ersatzloser Rücknahme
Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, wird nicht gewährt. Für innere, von außen nicht erkennbare Fehler, die sich bei oder nach der Bearbeitung ergeben, haftet der Verkäufer nicht.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, so insbesondere Ersatz von Arbeiten, Material, Gewinnentgang, Ansprüche aus einem Deckungskauf oder ähnliche Ansprüche sind ausgeschlossen.
Abweichungen bis zu 10 % in den bestellten Mengen bilden keinen Reklamationsgrund.
Die Beanstandung einer Lieferung oder das Verlangen nach einem Preisnachlass wegen Minderwertes gibt dem Käufer nicht das Recht, die Bezahlung des auf den unbeanstandeten Teil entfallenden Kaufpreises oder den nach Abzug des behaupteten Minderwertes verbleibenden Preises zurückzuhalten. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entbinden den Verkäufer von jeder Pflicht der Gewährleistung.
Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, hinsichtlich des noch ausstehenden Lieferteiles ohne weitere Verständigung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche irgendwelcher Art erwachsen dem Käufer heraus nicht.
Dem Verkäufer stehen Teillieferungen mit dementsprechender Rechnungsstellung innerhalb der Lieferfrist frei. Der vereinbarte Liefertermin bezieht sich auch bei frachtfreier Lieferung auf den Termin unserer Versandbereitschaft. In jedem Fall hat der Verkäufer Anspruch auf angemessene Nachfrist.
Erhält der Verkäufer bei „Vereinbarung auf Abruf“ diesen nicht rechtzeitig, steht es dem Verkäufer nach schriftlicher Abmahnung frei, die Lieferung zum Ende der Lieferfrist ab Werk (zum „ab Werk Preis“) in Rechnung zu stellen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bei Lieferbehinderung oder bei Verweigerung der Entgegennahme auflaufende Kosten, eintretendes Schwundmaß oder Qualitätsminderung gehen zu Lasten des Käufers.
Die Ware rollt auch bei frachtfreier Lieferung (CPT) auf Gefahr des Käufers.
Angaben über das Gewicht sind für den Verkäufer unverbindlich und beziehen sich nur auf die Frachtberechnung.
Zahlungsfristen sind dann eingehalten, wenn vor Ablauf der Frist der volle Rechnungsbetrag auf dem in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesenen Konto vorbehaltlos gut geschrieben ist. Bei Scheckzahlung ist dies der Zeitpunkt der unbedingten Einlösung durch die Bank. Der Käufer ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen gegen den Verkäufer an dritte Personen abzutreten.
Ebenso darf er allfällige Gegenforderungen aus einem Vertrag mit Verbindlichkeiten aus einem anderen Vertrag aufrechnen. Im Falle von Währungskursänderung gehen Nachteile aus der Nichteinhaltung des Zahlungszieles, z.B. Kursdifferenzen, ausschließlich zu Lasten des Käufers.
Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug des Käufers hat der Verkäufer das Recht, ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 14 % p.a. ab Fälligkeit anzulasten. Der Käufer ist im übrigen verpflichtet, sämtliche entstehende Mahn- und Inkassospesen samt den Kosten des Einschreitens eines Rechtsanwaltes – auch für eine außergerichtliche Tätigkeit in vollem Umfang zu ersetzen.
Zahlungen des Käufers werden in erster Linie auf Zinsen und Kosten
(auch außergerichtliche Mahn- und Inkassokosten) und zuletzt auf Kapital angerechnet. Sofern der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält, insbesondere bei Teillieferungen, die Teilrechnungen nicht bezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, hinsichtlich des noch ausstehenden Lieferteiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Es gilt innerstaatliches österreichisches Recht als vereinbart und ist auf die Rechtsgeschäfte stets innerstaatliches österreichisches Recht anzuwenden. Der Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen ist der Firmensitz der Holzwerke Zöchling GmbH & Co KG. Im Streitfalle unterwerfen sich die Parteien jenem sachlich zuständigen Gericht, in dessen Sprengel die Holzwerke Zöchling GmbH & Co KG, 3171 Kleinzell 62 liegt. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl jedoch auch berechtigt, an jedem anderen Gerichtsstand, insbesonders am Sitz des Kunden zu klagen oder das Schiedsgericht der Wiener Warenbörse anzurufen.